Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt kommt eher bei einer Trennung oder Scheidung zum Tragen, seltener in einer intakten Ehe.
Der Ehegattenunterhalt kommt eher bei einer Trennung oder Scheidung zum Tragen, seltener in einer intakten Ehe. Folgende Punkte geben einen Überblick über den Ehegattenunterhalt:
- In der Ehe sind sich beide Ehepartner gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet. Sie haben mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zur Haushaltsführung sowie zum Familienunterhalt beizutragen. Sie sichern damit den Unterhalt aller Familienangehörigen. Eine Unterhaltsverpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass einer der Ehepartner den Haushalt führt.
- Mit einer Trennung endet die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Jetzt kann einer der Partner unter Umständen vom Noch-Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen, wenn er mit seinem Einkommen nicht auskommt.
- Nach einer Scheidung kann eine Unterhaltsverpflichtung des wirtschaftlich besser gestellten Partners gegenüber dem bedürftigen Ex-Partner/der Ex-Partnerin bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhaltsanspruch gegeben sind.
- Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt vor. Dieser Vorrang spielt eine Rolle, wenn ein Unterhaltsverpflichteter sowohl Kindern als auch einem Ehepartner Unterhalt zahlen muss. Stehen nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, sind zunächst die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern zu erfüllen.
- Ehegattenunterhalt wird nur auf Antrag gewährt.
FAQs
Eine organisierte Liste der wichtigsten häufig gestellten Fragen zum Thema Familienrecht, unterteilt nach Unterkategorien für eine bessere Übersichtlichkeit.
Die Antwort ist nein, wenn der leibliche Vater (Freund) die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat.
Es gibt häufiger die Situation, dass ein unverheiratetes Paar ein Kind bekommt und sich später dazu entschließt, zu heiraten. Das Kind wird automatisch ehelich und erhält einen gemeinsamen Ehenamen, wenn der Vater und zukünftige Ehemann die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat. Diese Vaterschaftsanerkennung erfolgt vor dem Standesamt des Wohnortes. Sie ist kostenlos und kann schon während der Schwangerschaft erfolgen. Für die Anerkennung nimmt man seine Geburtsurkunden und Personalausweise mit. Die Vaterschaft wird wirksam, wenn das Kind geboren ist und der Standesbeamte des Geburtsortes die Vaterschaftsanerkennung in den Geburtseintrag des Kindes einträgt. Daher sollte die werdende Mutter in ihre Krankenhaus-Tasche auch die Bescheinigung über die Vaterschaftsanerkennung (die man vom Standesamt bekommt) einpacken. Bei der Geburt des Kindes werden dann alle Unterlagen vom Krankenhaus an das Standesamt weitergeleitet. Nach ein paar Tagen sind die Geburtsurkunden des Kindes fertig und Vater und Mutter stehen drin, natürlich nur, wenn die Mutter unverheiratet ist.
Aus der Vaterschaftsanerkennung ergeben sich unterhalts- und erbrechtliche Folgen, Genaueres bitte beim Standesamt erfragen. Wichtig zu wissen ist, dass durch die Anerkennung kein gemeinsames Sorgerecht entsteht. Nach der Vaterschaftsanerkennung können die Eltern bei einem Urkundsbeamten des Jugendamtes das gemeinsame Sorgerecht erklären.
- Klingelschild
- Briefkasten
- Personalausweis
- Reisepass
- Führerschein
- Zulassungsbescheinigungen (ehemals Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief)
- Krankenkasse
- Ärzte
- Banken
- Personalbüro eures Arbeitgebers
- Kollegen und Geschäftspartner
- Social Communitys
- Versandhäuser
- Versicherungen
- Verträge
- Mieter / Vermieter
- Vereine
- Sonstige Ausweise
Wann lässt sich der Familienname ohne Eheschließung ändern? Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ihren Familiennamen, auch Nachname genannt, ändern lassen (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, NamÄndG).
Eine Namensänderung bedarf einen Antrag.
Im Einwohneramt oder im Standesamt der Stadt bzw. Etwas anderes gilt nur im Falle einer Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz, wonach das zuständige Amtsgericht über die Namensänderung entscheidet.
Eine Namensänderung volljähriger Kinder nach éiner Scheidung ist daher grundsätzlich nicht möglich. § 3 Namensänderungsgesetz geregelt. ... Begründet wird dies damit, dass bei einem volljährigen Kind die Identitätsbildung bereits abgeschlossen ist, so dass kein rechtfertigender Grund für eine Namensänderung besteht.
Gebühren & erforderliche Unterlagen. Die Gebühren für eine Änderung des Familiennamens oder des Vornamens betragen zwischen EUR 25,00 und EUR 1.000,00. Informationen über die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der persönlichen Vorsprache.
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Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ergibt sich aus § 1631 BGB und ist Teil des Sorgerechts.
Betreuungsgericht
Das Betreuungsgericht ist in Deutschland das für Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten Volljähriger berufene Gericht.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können.
Bruchteilsgemeinschaft
Auch wenn das Vermögen der Ehegatten bei den Güterständen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft getrennt ist, schließt das nicht aus, dass die Ehegatten Miteigentum begründet haben.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt kommt eher bei einer Trennung oder Scheidung zum Tragen, seltener in einer intakten Ehe.
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