Kompetente Familienrechtsberatung für Ihre rechtlichen Anliegen
Unsere erfahrene Anwaltskanzlei in Bellheim bietet Ihnen umfassende Unterstützung und Beratung in allen Fragen des Familienrechts.

Spezialisierungen

Adoption
Wir unterstützen Sie bei allen rechtlichen Aspekten der Adoption, um sicherzustellen, dass der Prozess für Sie und Ihr neues Familienmitglied reibungslos und freudig verläuft.

Ehevertrag
Wir gestalten Eheverträge, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind, um zukünftige Unsicherheiten und Konflikte zu vermeiden.

Familienrecht für Unternehmer und Manager
Wir bieten Unternehmern, Gesellschaftern und Managern spezialisierte Beratung im Familienrecht, um ihre unternehmerischen und familiären Interessen zu schützen.

Güterrecht
Unsere Spezialisten im Güterrecht helfen Ihnen, eine gerechte Verteilung des Vermögens im Falle einer Trennung zu erreichen und Zugewinnausgleichsansprüche sachgerecht zu regeln.

Scheidung
Wir begleiten und beraten Sie sensibel und kompetent durch den gesamten Scheidungsprozess, um eine faire und effektive Lösung für alle Beteiligten zu erzielen.

Sorgerecht
Unser Team setzt sich engagiert für Ihre Sorgerechtsinteressen ein, mit dem Ziel, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen.

Umgangsrecht
Wir setzen uns für Ihre Rechte im Umgangsrecht ein, um sicherzustellen, dass die Beziehung zu Ihrem Kind auch nach einer Trennung bestmöglich gefördert wird.

Unterhalt
Unsere Anwälte verhelfen Ihnen zu einer gerechten Unterhaltsregelung, die die finanziellen Bedürfnisse und Möglichkeiten aller beteiligten Parteien berücksichtigt.
Unser Team
Wir sind ein erfahrenes Anwaltsteam mit spezialisierten Fachgebieten.


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Rechtsberatung für Familienrecht in Bellheim
Die Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.

FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Durchschnittlich rund 148.000 Euro kostet ein Kind bis zum 18. Lebensjahr. Das hat das Statistische Bundesamt 2018 in einer Studie ermittelt. Die Mehrkosten für eine größere Wohnung oder Verdienstausfall, wenn die Eltern ihre Arbeitszeit reduzieren, sind da noch gar nicht drin.
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Das bedeutet konkret: Jeder darf einen Vertrag aufsetzen, der sich im Rahmen der deutschen Gesetzgebung bewegt. Genau hier liegt jedoch der Knackpunkt. Gerade das Familienrecht, unter das auch der Ehevertrag fällt, ist ausgesprochen komplex und vielseitig. Viele Ehepartner möchten Klauseln in den Ehevertrag einbringen, die nur bedingt mit dem deutschen Gesetz vereinbar sind. Ein beliebtes Beispiel: Unterhaltszahlungen, die an die Treue des Partners geknüpft werden. Kommt es im Falle einer Scheidung zur Klage, könnte diese Klausel unter die Sittenwidrigkeit fallen und somit für ungültig erklärt werden. Das Problem daran ist, dass im Falle ungültiger Klauseln nicht selten der gesamte Ehevertrag nichtig ist. Daher muss schon beim Erstellen des Ehevertrages darauf geachtet werden, keine sittenwidrigen Klauseln zu verwenden. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen dabei, einen rechtssicheren und gültigen Ehevertrag aufzusetzen, in dem keine Klauseln gegen die guten Sitten verstoßen. Übrigens werden unter Umständen auch Eheverträge, die aufgrund einer Nötigung des Ehepartners oder aufgrund einer arglistigen Täuschung unterzeichnet werden, als sittenwidrig eingestuft. Diese Verträge können gem. § 123 BGB angefechtet werden.
Ein Kind erhält einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht. Zuerst ist daher die Frage zu klären, wer die elterliche Sorge hat, bevor die Frage einer Vormundschaft geklärt wird. Stirbt bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein sorgeberechtigter Elternteil oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, so übt der andere sorgeberechtigte Elternteil die elterliche Sorge allein aus. Stirbt ein Elternteil, dem die Sorge allein zusteht, oder wird ihm die elterliche Sorge für das Kind durch das Familiengericht entzogen, prüft zunächst das Familiengericht, ob dem nichtsorgeberechtigten Elternteil die Sorge zu übertragen ist. Das Familiengericht überträgt die Alleinsorge auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wird eine Vormundschaft notwendig. In diesem Fall oder wenn auch der andere Elternteil zum Beispiel verstorben ist, kann auch der Partner Vormund für das Kind werden. Ein sorgeberechtigter Elternteil kann auch durch ein Testament (letztwillige Verfügung) festlegen, dass der Partner als Vormund eingesetzt werden soll, wenn ein anderer sorgeberechtigter Elternteil nicht vorhanden ist oder das Familiengericht die elterliche Sorge nicht auf den anderen Elternteil überträgt, sondern einen Vormund einsetzt. In diesem Fall ist das Gericht normalerweise an die Benennung gebunden. Durch die Benennung des Partners kann der andere Elternteil für den Fall des Todes aber nicht von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Stiefkind-Adoption in Frage kommen. Dabei adoptiert ein Ehepartner oder Lebenspartner das leibliche Kind seines Ehegatten.
Nein, grundsätzlich besteht ein sogenanntes Aufrechnungsverbot bei Unterhaltsansprüchen. Besteht also beispielsweise ein Darlehensanspruch des Unterhaltsverpflichteten gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau kann er diese Darlehensrate nicht gegen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau verrechnen. Er muss die Darlehensrate, soweit keine Zahlung erfolgt, erforderlichenfalls gesondert gerichtlich geltend machen und den Anspruch durchsetzen.
Trennungsunterhalt wird regelmäßig bis zur Scheidung gewährt, unter Umständen so mehrere Jahre. Der Anspruch auf Unterhalt kann gegebenenfalls schon vor der Scheidung erlöschen. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund eigenen Einkommens nicht mehr bedürftig ist, aufgrund einer Erwerbsmöglichkeit nicht mehr bedürftig ist, Seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, mit einem neuen Partner in einer “verfestigten Lebensgemeinschaft" lebt oder seinen Unterhaltsanspruch durch eigenes Fehlverhalten verwirkt hat. Häufig wird in diesem Zusammenhang darüber gestritten, ob und wann der unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätige Partner verpflichtet ist, selbst zu arbeiten. Im ersten Jahr der Trennung, so die Rechtsprechung, soll eine derartige Pflicht nicht gegeben sein. Im übrigen hängt diese Frage häufig von der Betreuungssituation bezüglich gemeinsamer Kinder ab.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und Ihnen bei Ihren rechtlichen Fragen und Anliegen behilflich zu sein.